Besitzer eines Gartenteiches haben die sogenannte Verkehrssicherungspflicht. Ist ihr Gartenteich nicht ausreichend gesichert, haften sie für Schäden (s. Schadenersatzpflicht nach § 823 BGB). Wenngleich die Rechtsprechung bei Unfällen von Kleinkindern mittlerweile vor allem die verletzte Aufsichtspflicht betont, hat ein Gartenteichbesitzer stets für ausreichende Vorsichtsmaßnahmen zu sorgen, um nicht vorsätzlich oder fahrlässig das Leben anderer zu gefährden.
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