Glossar

Ordnungsgemäße Verwaltung

Wohneigentümergemeinschaften, kurz. WEG, benötigen als Basis eine ordnungsgemäße Verwaltung. Die ordnungsgemäße Verwaltung ist innerhalb des Wohnungseigentumsgesetz zu finden. Laut §21 Abs. IV WEG sagt das Gesetz aus, dass jeder Eigentümer eine „Verwaltung verlangen kann, die dem Interesse der Gesamtheit der Wohnungseigentümer nach billigem Ermessen entspricht“.

Einfacher gesagt, beschreibt eine ordnungsgemäße Verwaltung ein Gesetz zur verbesserten Instandhaltung der Immobilie. Da Immobilien ohne Sanierungs- oder Renovierungsmaßnahmen mit der Zeit an Wert verlieren, ist es besonders wichtig, sich um eine ordnungsgemäße Verwaltung zu kümmern. Das ist vor allem dann der Fall, wenn ein anschließender Weiterverkauf oder eine langfristige Vermietung angestrebt wird.

Das ist eine ordnungsgemäße Verwaltung

Absatz V im §21 des WEG besagt, dass unter anderem folgende Punkte zu einer ordnungsgemäßen Verwaltung zählen.

• Erstellen einer Hausordnung
• Erstellen eines Wirtschaftsplans
• Ordnungsgemäßes Instandhalten des Gemeinschaftseigentums
• Ansammeln von Instandhaltungsrücklagen
• Abschließen einer Feuer- und Haushaftpflichtversicherung

Besonders als Vermieter ist es wichtig seinen Immobilie- und somit sein Kapital zu schützen. Es ist empfehlenswert, sich als Eigentümer auf sein Recht einer ordnungsgemäßen Verwaltung des WEG zu berufen und sein dieses auch durchzusetzen.