Die Nachschusspflicht besagt, dass ein Gesellschafter einer GmbH auch jene Verbindlichkeiten begleichen muss, die nachträglich auftreten und über seinen ursprünglichen Gesellschaftsanteil hinausgehen (§ 26 GmbHG). Je nach Gesellschaftsvertrag kann die Nachschusspflicht beschränkt oder unbeschränkt sein (§§ 27-28 GmbHG). Eine Nachschusspflicht kann es außerdem in Genossenschaften (§ 6 Nr. 3 GenG), Gesellschaften bürgerlichen Rechts (GbR, § 735 BGB) sowie Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit (VVaG, §§ 179 Abs. 2 bzw. 182 VAG) geben.
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