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Wär­me­däm­mung ver­sus Grenz­über­schrei­tung

Das Land Berlin darf die nachträgliche Dämmung von Altbauten ermöglichen, auch wenn Nachbar:innen unmittelbar davon betroffen sind. 

Eigentümer:innen benachbarter Grundstücke in Berlin stritten sich durch alle Instanzen. Streitpunkt war der Wunsch der einen Eigentümer:innen, im Rahmen einer Fassadensanierung den Giebel ihres Gebäudes mit einer Dämmung zu versehen und dabei über die Grenze zum Grundstück der anderen Eigentümer:innen hinüberzubauen. Damit waren die betroffenen Nachbar:innen nicht einverstanden. – Jetzt hat der Bundesgerichtshof (BGH) sein Urteil gesprochen.

Das Amtsgericht Pankow/Weißensee als erste Instanz vertrat die Meinung, die betroffenen Nachbar:innen müssen die Überbauung ihres Grundstücks zum Zwecke der Wärmedämmung dulden. Das Landgericht Berlin hatte die Berufung der Betroffenen zurückgewiesen. Und auch die Revision vor dem Bundesgerichtshof brachte keine Wende. Die Nachbar:innen müssen die Arbeiten zur Wärmedämmung akzeptieren.

BGH bestätigt die Berliner Nachbarschaftsregelung

Leicht hatten es sich die Karlsruher Richter:innen nicht gemacht. Sie befassten sich mit der Frage, ob die Regelung in § 16a Abs. 1 des Nachbargesetzes des Landes Berlin (NachbarG BIn), die eine grenzüberschreitende nachträgliche Wärmedämmung von Bestandsbauten erlaubt, mit dem Grundgesetz vereinbar ist.

Während in den Regelungen anderer Bundesländer der Duldungsanspruch durchweg von weiteren Voraussetzungen abhängig gemacht wird, wollte Berlin die Vorschrift möglichst einfach halten. Daher äußerten die höchsten Richter:innen Bedenken, ob die Norm im engeren Sinne verhältnismäßig sei. Dabei geht es um die Frage, ob die Interessen der duldungspflichtigen Nachbar:innen ausreichend berücksichtigt seien und der gesetzgeberische Gestaltungsspielraum eingehalten werde.

Am Ende rettet der Klimaschutz die Norm. Der BGH kommt zu der Erkenntnis, dass die Norm noch als verhältnismäßig anzusehen ist. Schließlich sei zu berücksichtigen, dass die Regelung aus Sicht der Gesetzgeberin nicht allein das Verhältnis zweier Nachbar:innen untereinander betreffe, sondern vor allem dem Klimaschutz und damit einem anerkannten Gemeinwohlbelang diene.

Somit waren die BGH-Richter:innen nicht von der Verfassungswidrigkeit der Norm überzeugt. Eine Überprüfung durch das Bundesverfassungsgericht werde daher auch nicht in die Wege geleitet.

(BGH-Urteil vom 1. Juli 2022 – V ZR 23/21)

Die hier enthaltenen Informationen sind unverbindliche Auskünfte (Irrtum vorbehalten), aktualisiert am 20. Juli 2022.