Glossar

Richtlinien für die Anlagen von Nebenbetrieben (RAN)

RAN ist die Abkürzung für „Richtlinien für die Anlagen der Nebenbetriebe und ihrer Verkehrsanlagen an den Bundesautobahnen“. Das Gesetz stammt aus dem Jahr 1971 und wurde im Jahr 1999 durch das VHRR, den „Vorläufigen Hinweisen zu den Richtlinien für Raststätten an Straßen bezüglich Autobahnrastanlagen“, außer Kraft gesetzt.

Seit dem Jahr 2011 wird die Planung und der Betrieb von Raststätten von dem ERS Gesetz, der Empfehlung für Rastanlagen an Straßen, bestimmt.

Wozu gibt es Richtlinien für die Anlagen von Nebenbetrieben?

Damit sich die Verkehrsteilnehmer der Bundesautobahnen bei Bedarf versorgen und Erholungspausen einlegen können, ohne die Autobahn zu verlassen, gibt es Parkplätze und Rastanlagen.

Dabei gibt es sowohl die bewirtschafteten Rastanlagen als auch die nicht bewirtschafteten Parkplätze. Zu den Servicebetrieben zählen unter anderem Tankstellen, Restaurants oder Hotels. Diese werden im Bundesfernstraßengesetz (FStrG) als sogenannte „Nebenbetriebe“ betitelt.

Zwischen den einzelnen bewirtschafteten Rastanlagen ist ein Regelabstand von 50 bis 60 Kilometern einzuhalten. Bei einem geringen Fernverkehr bis zu 80 Kilometer. Dazwischen finden die Verkehrsteilnehmer nur die unbewirtschafteten Raststätten. Diese dürfen in einem Regelabstand von 15 bis 20 Kilometern vorzufinden sein bzw. bis zu 25 Kilometern bei geringem Verkehr.

Wie groß die Rastanlagen sind, wird entsprechend der Verkehrsstärke auf der Autobahn sowie der Lage im Autobahnnetz festgesetzt. Die unbewirtschafteten Raststätten sind in der Regel mit einem WC-Gebäude und Sitzmöglichkeiten ausgestattet.

Wer darf einen Nebenbetrieb führen?

Die einzelnen Nebenbetriebe erhalten die Konzessionen durch die Landesstraßenbauverwaltung. Diese schreibt die Konzessionen aus und vergibt sie. Wichtig dabei ist, dass sich die Verwaltungen nach den Bestimmungen der Bundesautobahn-Konzessionsabgabenverordnung, kurz BAV-KAbgV, halten. Der Konzessionsinhaber darf entscheiden, ob er den Servicebetrieb selbst leitet oder an einen Pächter übergibt.