Glossar

Öffentlich-rechtliche Verpflichtung

Als öffentlich-rechtliche Verpflichtungen werden das Grundstück betreffende Bestimmungen bezeichnet, die der Eigentümer unterlassen bzw. dulden muss. Sie werden als Baulasten in die Baulastenverzeichnisse der unteren Bauaufsichtsbehörden eingetragen und gelten auch für private Grundstücke. Mit den Baulasten werden unter anderem Wegerechte für noch nicht erschlossene Hammergrundstücke oder Bewilligungen bezüglich des Grenzabstands zum Nachbargrundstück festgehalten. Damit sind die Baulasten ähnlich zu den Grundlasten im Grundbuch (Abteilung II). Wer ein Grundstück erwerben möchte, sollte immer das Baulastenverzeichnis und Grundbuch einsehen.