Glossar

Maklervertrag kündigen

Wie und wann Auftraggeber den Maklervertrag kündigen können, ist von der Vertragsart abhängig. Einen unbefristeten Vertrag kann der Kunde jederzeit und sofort kündigen – auch ohne Angabe von Gründen. Ist der Maklervertrag für einen bestimmten Zeitraum abgeschlossen, läuft der Vertrag entweder automatisch aus oder kann – bei automatischer Verlängerung – zum Ablaufdatum gekündigt werden. Eine außerordentliche Kündigung von befristeten Maklerverträgen ist nach § 626 BGB möglich, wenn die weitere Zusammenarbeit unzumutbar ist – beispielsweise, wenn der Makler seine Sorgfaltspflichten oder andere Vertragsvereinbarungen verletzt. In diesem Fall muss die begründete Kündigung innerhalb von 14 Tagen erteilt werden.

Trotz Kündigung können sich aus dem Maklervertrag Provisions- oder Schadensersatzansprüche ergeben, etwa wenn der Makler einen Interessenten vermittelt hat, mit dem nach der Kündigung ein Kaufvertrag zustande kommt. Im Maklervertrag kann vereinbart sein, dass bereits geleistete Aufwendungen vom Kunden zu tragen sind oder der Makler Schadenersatz erhält, wenn der Kunde seinerseits seine Pflichten verletzt. In der Praxis empfiehlt es sich, zuvor mit dem Makler offen zu sprechen, wenn keine weiteren Maklerleistungen gewünscht sind.