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Erbengemeinschaft will ein Haus verkaufen, aber einer will nicht? Das kannst Du tun!

Grundsätzlich ist es ein Problem, wenn die Erbengemeinschaft ein Haus verkaufen möchte, einer aber nicht will. Denn nach § 2040 Bürgerliches Gesetzbuch muss der Verkauf gemeinschaftlich beschlossen werden. Wir von Vermietet.de zeigen Dir in diesem Artikel, wie Du vorgehen kannst, wenn einer aus der Erbengemeinschaft den Hausverkauf verhindern möchte.

Grundsätzlich ist es ein Problem, wenn die Erbengemeinschaft ein Haus verkaufen möchte, einer aber nicht will. Denn nach § 2040 Bürgerliches Gesetzbuch muss der Verkauf gemeinschaftlich beschlossen werden. Wir von Vermietet.de zeigen Dir in diesem Artikel, wie Du vorgehen kannst, wenn einer aus der Erbengemeinschaft den Hausverkauf verhindern möchte.

Erbengemeinschaft plant, das Haus zu verkaufen, einer will aber nicht: Das sagt das Gesetz

Plant die Erbengemeinschaft einen Hausverkauf in Einigkeit, wird der Erlös entsprechend der Erbanteile unter den Erben verteilt. Wenn die Erbengemeinschaft ein Haus verkaufen möchte, einer der Erben das aber nicht will, ist die Situation schwieriger. Das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) gibt für diesen Fall verschiedene Optionen vor, wenn der Verkauf nach § 2040 BGB nicht einvernehmlich geregelt werden kann.

Erbanteil verkaufen

Fest steht, dass niemand der Erbengemeinschaft den Hausverkauf ohne Zustimmung der übrigen Erben veranlassen kann. Jeder Erbe hat nach § 2033 BGB das Recht, über seinen Anteil am Erbe selbst zu verfügen. Damit ist auch ausgeschlossen, dass ein Erbe das gesamte Grundstück verkaufen kann. Sehr wohl darf er aber seinen Erbanteil verkaufen, entweder an einen Dritten oder an einen Miterben. Findet sich ein Käufer für den Erbanteil, wird dieser als neuer Miteigentümer im Grundbuch eingetragen.

erbengemeinschaft hausverkauf zustimmung

Teilungsversteigerung auf Antrag

Eine weitere Option ist die Teilungsversteigerung, wenn eine Erbengemeinschaft ein Haus verkaufen möchte, aber einer nicht will. Dabei wird das gesamte Haus versteigert und der Erlös aufgeteilt. Hierzu muss ein Antrag beim Amtsgericht gestellt werden. Die übrigen Erben können den Antrag des Miterben nicht verhindern, dafür aber bei der Versteigerung mitbieten. Antragsberechtigt ist jeder Miterbe, unabhängig von der Größe seines Erbanteils. Nach einer Wertschätzung wird die Immobilie öffentlich zwangsversteigert. Das bedeutet, dass nicht nur Miterben, sondern auch Dritte mitbieten dürfen.

Glühbirne

Hinweis: Wenn die Erbengemeinschaft das Haus verkaufen möchte, einer aber nicht will, kläre unbedingt im Vorfeld, ob derjenige Erbe die Immobilie selbst nutzen möchte und einen Verkauf aus diesem Grund ablehnt. Bedenke, dass der Erlös bei einer Teilungsversteigerung in der Regel deutlich niedriger ist als der Erbanteil, den Du bei einer einvernehmlichen Übernahme der Immobilie durch einen Miterben erhältst. Daher empfehlen wir diese Lösung nur, wenn die Erben hohe finanzielle Mittel haben, um die Gerichts-, Anwalts- und Gutachterkosten vorzustrecken. Zudem solltest Du hier ausreichend Zeit für den gesamten Prozess einplanen und einen auf Teilversteigerungen spezialisierten Anwalt beauftragen.

Hausverkauf: Steuern können anfallen

Unter Umständen fallen Erbschaftssteuern beim Hausverkauf durch die Erbengemeinschaft an, wenn der persönliche Freibetrag eines Erben überschritten ist. Auch werden Steuern erhoben, insofern der Verkauf innerhalb der 10-jährigen Spekulationsfrist erfolgt.