Die Corona-Krise sorgt nicht nur für Aufbruchsstimmung im wirtschaftlichen Sektor, sondern ebenso für ein Umdenken bei der deutschen Politik. Betroffen von den gesetzlichen Anpassungen sind auch Immobilienbesitzer sowie Vermieter. Die aktuellen Gesetzesänderungen des Bundestags und deren Auswirkungen auf Vermieter sind Schwerpunkt unseres heutigen Artikels.
Kündigung aufgrund von Mietschulden
Eines der relevantesten Beschlüsse für Vermieter ist das Verbot einer Kündigung des Mieters aufgrund von Mietschulden. Zu differenzieren ist hier, dass ausschließlich Mietausfälle zwischen 1. April bis 30. Juni 2020 berücksichtigt werden, die sich aufgrund der Corona-Krise ergeben.
Schützen soll diese Gesetzesanpassungen vor allem solche Mieter, die von der Krise betroffen sind – sei es durch Kurzarbeit, Arbeitslosigkeit oder Krankheit. Auch für gewerbliche Mieter ist dies ein Entgegenkommen, da zahlreiche Geschäfte noch immer geschlossen haben oder nur eingeschränkt nutzbar sind. Dadurch sinkt der Umsatz, wodurch auch die Miete nicht immer fristgerecht zahlbar ist.
Sollte sich die wirtschaftliche Lage nicht verbessern, so ist eine Verlängerung dieser Maßnahme bis ins Jahr 2021 hinein im Gespräch. Laut Gesetzestext handelt es sich bei dieser Maßnahme jedoch nicht um einen Verzicht bzw. einen Erlass der Miete, sondern ausschließlich um eine Stundung.
Auch Banken ergreifen die Initiative
Ein positiver Punkt in Bezug auf die Stundungen der Mieten ist, dass sich auch Banken auf Kompromisse einlassen sollen. Dies gilt vor allem dann, wenn die Tilgungsraten nicht mehr pünktlich bezahlt werden können, weil Vermieter weniger oder keine Mieteinnahmen haben.
Hier hilft ein klärendes Gespräch mit dem Bankberater, welcher dann individuell entscheiden wird, ob eine Stundung der Tilgung oder eine reduzierte Tilgung in Frage kommen würde. Vor allem für gewerbliche Vermieter ist dies ein Aspekt, welcher definitiv berücksichtigt werden sollte.
Ist die Bank uneinsichtig und besteht auf die komplette Tilgungszahlung nebst Zinsen, dann haben zumindest Eigentümer von Eigentumswohnungen eine weitere Option: Sprechen Sie mit der Hausverwaltung darüber, ob das Hausgeld möglicherweise gestundet werden kann.
Dadurch haben Immobilienbesitzer aktuell eine geringere Belastung, müssen den aufgeschobenen Betrag jedoch auch in absehbarer Zeit nachzahlen. Dennoch sollten Vermieter über diese Möglichkeit nachdenken – sofern die Mieter die Mietzahlungen aufgrund der Corona-Krise eingestellt haben.
Es drohen zahlreiche Notverkäufe
Aufgrund der ausbleibenden Mieten und zahlreichen Finanzierungen, welche ziemlich auf Kante genäht sind, werden Experten zufolge einige Investoren in arge Bedrängnis geraten. Dies resultiert in eine Welle an Not- und Panikverkäufen, um den Kredit bei der Bank abzulösen und eine Insolvenz abzuwenden. Kurzfristig kann es sein, dass Immobilienpreise in Deutschland um bis zu 30 Prozent einbrechen werden.
Um sich selbst vor einem Notverkauf zu schützen, sind Gespräche mit Bank, Mietern und der Hausverwaltung empfehlenswert. Sanierungsmaßnahmen, welche verschiebbar sind, sollten auch verschoben werden. Dadurch werden die aktuellen Kosten gesenkt und zudem das Ansteckungsrisiko minimiert.