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Wie läuft das eigentlich mit der Abschreibung eines Gebäudes?

Das Thema Abschreibungen begleitet Immobilienbesitzer sehr häufig, aber dennoch wissen viele nicht, wie die Abschreibung eines Gebäudes im Rahmen der Vermietung überhaupt abläuft. Wir bringen Licht ins Dunkele und zeigen Dir, wie Du die Abschreibung handhabst.

Das Thema Abschreibungen begleitet Immobilienbesitzer sehr häufig, aber dennoch wissen viele nicht, wie die Abschreibung eines Gebäudes im Rahmen der Vermietung überhaupt abläuft. Wir bringen Licht ins Dunkele und zeigen Dir, wie Du die Abschreibung handhabst.

Das Finanzamt legt den Gebäudewert fest

Spätestens bei der ersten Steuererklärung nach Kauf Deiner Immobilie wirst Du in Kontakt mit dem Finanzamt treten. Hier musst Du dem Finanzamt unter anderem offenlegen, wie teuer die Immobilie war. Das Finanzamt ermittelt nun den reinen Gebäudewert abzüglich des Grundstückswertes, denn nur der reine Gebäudewert gilt als Grundlage für die Abschreibung. Dies liegt daran, dass der Gesetzgeber sagt, dass das Grundstücks faktisch nicht altert und dementsprechend nicht abgeschrieben werden kann. Als grobe Faustformel kann man sagen, dass der Gebäudewert meist zwischen 70 und 90 Prozent des Kaufpreises ausmacht – es sei denn, das Grundstück ist sehr groß oder sehr zentral gelegen. Der Gebäudewert ist nach Festlegung des Finanzamtes für die Zeit festgeschrieben, in der das Objekt in Deinem Besitz ist – Du solltest also penibel genau prüfen, ob der Gebäudewert korrekt ermittelt ist, denn dieser ist die Grundlage für die künftigen Abschreibungen.

Das Baujahr ist entscheidend!

Als weitere Komponente für die Ermittlung Deines jährlichen Abschreibungsbetrages bei der Vermietung Deiner Immobilie spielt das Baujahr eine erhebliche Rolle. Objekte, die vor 1924 gebaut wurden, können mit jährlich 2,5 Prozent abgeschrieben werden. Demgegenüber werden Gebäude, welche ab dem Jahr 1924 gebaut wurden, mit lediglich 2 Prozent abgeschrieben. Im Klartext heißt das: Wenn Deine Immobilie 1950 gebaut wurde und das Finanzamt faktisch einen Gebäudewert von 100.000 Euro ausgewiesen hat, kannst Du eine jährliche Abschreibung von 2.000 Euro (2 Prozent von 100.000 Euro) geltend machen. Wäre Dein Objekt hingegen 1920 gebaut worden, könntest Du 2.500 Euro jährlich abschreiben.

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Eintragung in der Anlage V

Die Abschreibung kannst Du als Werbungskosten in Deiner Anlage V geltend machen, wenn Du Deine Immobilie vermietest oder verpachtest. Durch die Angabe der Abschreibung als Werbungskosten verminderst Du den Gewinn aus Deinen Immobilien und dementsprechend mindert sich auch die Steuerbelastung. Du solltest also unbedingt darauf achten, dass hinsichtlich der Abschreibung alles seine Richtigkeit hat. Mit Vermietet.de hältst Du die Finanzen Deiner Immobilien im Überblick und kannst den Gebäudewert hinterlegen. Die Steuerunterlagen sind also mit unserer Hilfe nahezu komplett und abgabebereit. Erhalte darüber hinaus tolle Tipps und Tricks rund um das Thema Immobilie und lasse die Betriebskostenabrechnungen für Deine Immobilie automatisiert online erstellen. Vermietet.de ist Dein idealer Partner, wenn es um das Thema Immobilien geht!

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