Eine Immobilie gilt als frei von Sachmängeln, wenn sie für den Zweck genutzt werden kann, der im Vertrag vereinbart ist. Sofern der Verkäufer von Sachmängeln weiß (beispielsweise eine defekte Heizanlage), muss er im Kaufvertrag darauf hinweisen, sonst kann er haftbar gemacht werden. Dies gilt ebenfalls wenn der Verkäufer Garantien für die Angabe der Wohn- bzw. Nutzfläche, die Zusicherung eines Mietvertrages o.ä. übernimmt.
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