Glossar

Raumordnungsverordnung (RoV)

Grundlage der Raumordnungsverordnung ist § 6a Raumordnungsgesetz. Hierbei werden jene Maßnahmen und Planungen bestimmt, welche innerhalb eines Raumordnungsverfahrens durchgeführt werden sollen. Diese müssen allerdings im Einzelfall raumbedeutsam sein sowie eine überörtliche Bedeutung haben.

Ziel von Raumordnungsverfahren ist die Feststellung, ob und wie raumbedeutsame Maßnahmen und Planungen mit den erforderlichen Raumordnungen und Landesplanungen übereinstimmen. Zudem müssen diese aufeinander und untereinander abgestimmt sein. Dies wird auch als Raumverträglichkeitsprüfung bezeichnet.