Glossar

Nachprüfungspflicht

Laut Urteil des Bundesgerichtshofs im Jahr 2007 ist ein Immobilienmakler grundsätzlich nicht dazu verpflichtet, die Informationen, die er vom Verkäufer zum Verkaufsobjekt erhält, auf ihre Richtigkeit zu überprüfen. Er kann diese ohne Prüfung bspw. in Form eines Exposées an den potenziellen Käufer weitergeben, muss jedoch mit der gebotenen Sorgfalt vorgehen und Angaben dann prüfen, wenn sie nach für Makler üblichen Fachkenntnissen falsch, bedenklich oder nicht plausibel sind (s. Urteil BGH III ZR 146/06).