Glossar

Instandhaltung/Instandsetzung (Wohnungseigentum)

Jeder Wohnungseigentümer ist den anderen Wohnungseigentümern gegenüber verpflichtet, anteilig die Instandhaltung und Instandsetzung des gemeinschaftlichen Eigentums zu tragen. Von dieser generellen Regelung kann abgewichen werden, wenn eine Instandhaltung oder -setzung dem Umgang eines Wohnungseigentümers Rechnung trägt.