Glossar

Darlehensvermittlung (Verbraucherschutz)

Um Darlehen vermitteln zu können, benötigt man eine Erlaubnis nach § 34c GewO. Dies betrifft nicht solche Finanzdienstleister sowie Kreditinstitute, welche nach § 32 I Kreditwesengesetz eine Erlaubnis benötigen. Ebenso sind von der Erlaubnispflicht Gewerbetreibende, die eine Darlehensvermittlung nur zur Finanzierung der eigenen abgeschlossenen Warenverkäufe oder zu erbringenden Dienstleistungen betreiben, ausgenommen.

Der Vertrag zur Darlehensvermittlung ist im Sinne des Verbraucherschutzes geregelt und wird zwischen einem Verbraucher (§ 13 BGB) und einem Unternehmer (§ 14 BGB) geschlossen. Sobald ein Verstoß gegen §§ 655 a BGB erfolgt, dürfen Unterlassungsansprüche geltend gemacht werden.