Betriebskostenabrechnung für Gewerbe: 3 + 1 Fakten, die Du als Vermieter wissen musst!

Du wolltest gerade mit der Betriebskostenabrechnung für deine Gewerbeimmobilien beginnen? Nimm dir kurz die Zeit, diesen Artikel zu lesen. Wir haben wichtige Fakten zusammengetragen, die dir Zeit, Stress und Nachteile bei der Betriebskostenabrechnung für gewerbliche Mieter ersparen.

Du wolltest gerade mit der Betriebskostenabrechnung für deine Gewerbeimmobilien beginnen? Nimm dir kurz die Zeit, diesen Artikel zu lesen. Wir haben wichtige Fakten zusammengetragen, die dir Zeit, Stress und Nachteile bei der Betriebskostenabrechnung für gewerbliche Mieter ersparen.

Fakt Nr. 1: Es gilt, was im Mietvertrag steht!

Analog zur Vereinbarung mit privaten Mietern musst Du auch mit deinen gewerblichen Mietern die Umlage der Betriebskosten ausdrücklich vereinbaren. Ohne mietvertragliche Vereinbarung kannst Du dir auch die Betriebskostenabrechnung für die Gewerbeimmobilie sparen, denn dann trägst Du die Kosten selbst. 

 

Anders als bei Mietverträgen für reine Wohnimmobilien, kannst Du im Gewerbemietvertrag neben den üblichen Betriebskosten gemäß § 1 Betriebskostenverordnung (BetrKV) unter dem Punkt “sonstige Betriebskosten” die Umlage der Verwaltungs-, Wartungs- und Instandhaltungskosten vereinbaren.

Wichtig: Eine simple Formulierung, dass der Mieter “sonstige Betriebskosten” trägt, reicht nicht. Du musst die einzelnen Betriebskostenpunkte unter “sonstige Betriebskosten” konkret benennen.

Fakt Nr. 2: Du hast 1 + 3 Jahre Zeit für eine korrekte Abrechnung!

Das bedeutet konkret: Innerhalb eines Jahres nach Ende des Abrechnungszeitraums musst Du dem Mieter die Betriebskostenabrechnung für die Gewerberäume zur Verfügung stellen. So weit, so gut. Das gilt auch für Wohnraum. Aber: Bei gewerblichen Mietern kannst Du eventuell fehlerhafte Betriebskostenabrechnungen für die Gewerbeimmobilien innerhalb von drei Jahren korrigieren – und eventuelle Nachzahlungen muss dein Mieter dennoch leisten.

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Fakt Nr. 3: Als Umlageschlüssel gilt die Mietfläche

Bei der Betriebskostenabrechnung für Gewerberäume gibt es einen Umlageschlüssel: Das Verhältnis aus gemieteter Fläche zur gesamten Fläche des Gewerbeobjekts. Das macht die Erstellung der Betriebskostenabrechnung für Gewerberäume verhältnismäßig simpel, schließlich musst Du nicht wie beim Wohnraum verschiedene Verteilerschlüssel anwenden. Komplizierter wird es erst, wenn Du eine gemischt genutzte Immobilie vermietest. In diesem Fall darfst du den pauschalen Umlageschlüssel nach Gewerbefläche nicht anwenden, damit Wohnraummieter nicht benachteiligt werden. 

Fakt Nr. 4: Heizkostenverordnung gilt auch für Gewerbemietverträge

Heizkosten musst Du in der Betriebskostenabrechnung für Gewerbeimmobilien ebenso wie bei Wohnraum nach Verbrauch abrechnen. Du musst mindestens 50 % der Kosten verbrauchsabhängig abrechnen, kannst aber gemäß § 18 Heizkostenverordnung auch 100 % nach Verbrauch abrechnen.

Wichtig: Du kannst Heizkosten in der Betriebskostenabrechnung für Gewerberäume ausschließlich zu 100 % nach Verbrauch, niemals aber zu weniger als 50 % nach Fläche abrechnen.

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